Elektro Skateboard am Gehsteig kostet € 1.277,–

Bitte beteiligt euch am Thema mögliche zukünftige Aussichten für E-Scooter in Österreich seit der 41. KFG Novelle vom 21.04.2023 => Diskussions-Thread
  • Nachdem ich auf dem Gehsteig, bei der berühmt berüchtigten Aspernbrückengasse im Sommer von einem Fahrradpolizisten angehalten wurde und er mir den Strafenkatalog vorgelesen hat wurde mir mal gleich kurz schlecht. Keine Begutachtungsplakette, kein Kennzeichen, kein Verbandszeug, kein Helm, keine Haftpflichtversicherung, kein Fahrersitz, keine Fahrtrichtungsanzeiger, keine Rückstrahler, und keine Scheinwerfer. Ausserdem ist das E-Skateboard übermotorisiert und wir müssen jetzt das Skateboard auf die Walze stellen. Geduldig hab ich gewartet, weil es auch für mich interessant war, wie schnell mein E-Skateboard eigentlich fahren kann. Den Angaben des Herstellers ist ja oft nicht zu trauen und die Fernbedienung spukte irgendetwas von 54 km/h aus. Naja, nachdem dieser Walzentest auch fertig war und ich das ganze eigentlich für einen schlechten Scherz hielt, hat mich der Polizist noch gefragt ob ich die € 72,– für das fahren ohne Helm gleich bezahlen mag. Ich habe natürlich nicht bezahlt. Im Büro angekommen habe ich mich sofort mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verbindung gesetzt und die sehr erfreuliche Auskunft bekommen, dass die Polizisten wahrscheinlich "LACK GESOFFEN HABEN". Einen Brief, von einem im Bundesministerium arbeitenden Anwalt habe ich auch bekommen in dem stand, das das fahren mit einem Elektroskateboard am Gehsteig erlaubt ist und nicht nach der StVO. bestraft werden darf. Von "LACK GESOFFEN" stand leider nichts mehr drinnen. Nachdem die Strafverfügung dann eingetroffen ist, habe ich sie gleich meinem Anwalt gegeben und wir haben Einspruch erhoben. Das Verfahren wurde nun eingestellt und ich muss nicht € 1.277,– bezahlen. Bitte trinkt niemals Lack. LG Frank:)

  • Hi frankthetank und willkommen im Forum :)


    Das finde ich nun ein spannendes Thema. Ich weiss ja nicht wie es mit Elektro Skateboards ist, aber alle rein elektrisch angetriebenen Fahrzeuge dürfen die 25km/h Maximalgeschwindigkeit nicht überschreiten und auch nur dann am Gehsteig fahren wenn dieser gleichzeitig ein Radweg ist. Ist am Gehsteig kein Radweg vorhanden, muss der Radweg benutzt werden, sonst die reguläre Fahrbahn, wo auch Autos düsen. Bei nicht elektrischen Skateboards weiss ich, dass diese die Auto-Fahrbahn nicht benutzen müssen bzw. dürfen wenn es einen Gehsteig gibt.


    Werden die maximal zugelassenen 25km/h eines rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugs überschritten, muss

    • ein Helm inklusiver weiterer Schutzausrüstung
    • eine behördliche Zulassung durch allgemeine und gültige Betriebserlaubnis
    • Kennzeichen und gültige Begutachtungsplakette
    • Führerschein

    her. Aber wo sind denn Elektro Skateboards nun zugehörig? Bei den rein elektrifiziert angetriebenen Geräten oder wie E-Bikes oder gar anders?

    Und so oder so: Was wenn sie auf schneller als 25km/h mit Fahrer beschleunigen können?

    Hört sich für mich wie eine Grauzone an, die reguliert werden sollte.

    Speziell dann wenn das gleich Ausmaße von mehreren Hundert, wenn nicht sogar Tausenden EUR geht.


    LG, ItsChris

  • Hy Chris! Anbei der Brief vom Bundesministerium:


    Bei dem von Ihnen verwendeten Elektroskateboard handelt es sich um ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Es stellt jedenfalls kein Fahrzeug im Sinne der StVO dar. Für elektrisch betriebene Skateboards gibt es daher grundsätzlich keine Leistungsbegrenzung, jedoch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Geschwindigkeitsbegrenzung: Die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder FußgängerInnen nicht gefährdet oder behindert werden. Das Elektroskateboard darf nicht auf die Fahrbahn gelangen können (§ 88 Abs 2 StVO). Die Benützung der Fahrbahn ist überhaupt verboten. Sofern, wie gegenständlich ein Elektroantrieb vorliegt, müssen Kinder unter zwölf Jahren beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind. Rechtlich besteht bei der Benützung eines Elektroskateboards keine Helmpflicht.

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ama