Hy Chris! Anbei der Brief vom Bundesministerium:
Bei dem von Ihnen verwendeten Elektroskateboard handelt es sich um ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Es stellt jedenfalls kein Fahrzeug im Sinne der StVO dar. Für elektrisch betriebene Skateboards gibt es daher grundsätzlich keine Leistungsbegrenzung, jedoch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Geschwindigkeitsbegrenzung: Die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder FußgängerInnen nicht gefährdet oder behindert werden. Das Elektroskateboard darf nicht auf die Fahrbahn gelangen können (§ 88 Abs 2 StVO). Die Benützung der Fahrbahn ist überhaupt verboten. Sofern, wie gegenständlich ein Elektroantrieb vorliegt, müssen Kinder unter zwölf Jahren beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind. Rechtlich besteht bei der Benützung eines Elektroskateboards keine Helmpflicht.